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Bauschutt, recyclingfähig

z.B. Mauerwerk, Beton, Ziegel, Fliesen, Dachziegel, Porzellan, Waschbecken und Toiletten

Bauschutt, nicht recyclingfähig

z.B. Gasbeton, Kalksandstein, Porenbeton (Ytong), Bims, Zement

Baustellenmischabfall

z.B. Keramik, Folie, Holz, Verpackungen, Rigips etc. jeweils ohne gefährliche Stoffe

Gemischte Abfälle / Sperrmüll

z.B. Spielzeug, Kunststoffgefäße und Textilien, Matratzen und Bettgestelle, Einrichtungsgegenstände, Haus- und Gartenmöbel

Grünschnitt

z.B. Garten- und Parkabfälle, Laub Ast- und Strauchschnitt, Äste Grasschnitt, Wurzelholz

Altholz Kl. 1-3

z.B. naturbelassenes, unbehandeltes Altholz, Möbelholz verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes Holz aus dem Innenbereich

Erdaushub

Nicht verunreinigte Mutterböden mit einem geringen Anteil von Steinen

Papier / Karton

Bücher, Computerpapier (EDV-Papier), Geschenkpapier (unbeschichtet), Hefte, Illustrierte, Kartonagen, Kataloge,Korrespondenzen, Papiertüten, Pappschachteln, Prospekte, Schulhefte, Verpackungen aus Karton z.B. Waschmittelkartons, Zeitungen

Silofolien

ohne Stretch-/Wickelfolie und frei von Schnüren, besenrein sauber und gebündelt

Mischschrott

Gemischter Metallschrott und Schmelzeisen von Haushaltsräumungen und Demontagen. z. B. altes Fahrrad, Blechregal, Maschendrahtzaun, Metallverkleidung.

Bitte wählen Sie Ihren gewünschten Container aus.


Absetzcontainer 7 m³

ca. 3,60 x 1,90 x 1,30 Meter


Absetzcontainer 7 m³ mit Bauschuttklappe

ca. 3,60 x 1,90 x 1,30 Meter


Absetzcontainer 7 m³ mit Deckel

ca. 3,60 x 1,90 x 1,30 Meter


Absetzcontainer 10 m³

ca. 4,00 x 1,90 x 1,70 Meter


Absetzcontainer 10 m³ mit Deckel

ca. 4,00 x 1,90 x 1,70 Meter


Abrollcontainer 10 m³

ca. 6,50 x 2,50 x 1,00 Meter


Abrollcontainer 20 m³

ca. 6,50 x 2,50 x 1,60 Meter


Abrollcontainer 36 m³

ca. 6,50 x 2,50 x 2,50 Meter


Abrollcontainer 36 m³ mit Deckel

ca. 6,50 x 2,50 x 2,50 Meter


Ihre Auswahl
Entsorgung:
Gemischte Abfälle / Sperrmüll
200,00 EUR pro Tonne
Container:
Abrollcontainer 10m³
98,00 EUR

Transportpreise für Containeraufstellung und -abholung inklusive Containerstandzeit von 14 Tagen. Ab dem 15. Tag berechnen wir eine Containermiete von 1,00€ pro Tag.



Aufstellung und Abholung des Containers






Nur Aufstellung des Containers




Ihre Auswahl
Entsorgung:
Gemischte Abfälle / Sperrmüll
200,00 EUR pro Tonne
Container:
Abrollcontainer 10m³
98,00 EUR
Wunschtermin:
12.12.15
ganztägig ( 8:00 - 17:00 Uhr)

Transportpreise für Containeraufstellung und -abholung inklusive Containerstandzeit von 14 Tagen. Ab dem 15. Tag berechnen wir eine Containermiete von 1,00€ pro Tag.

Aufstellungsort:




Müssen die Behälter auf öffentlichem Grund bzw. öffentlicher Straße aufgestellt werden, so kann eine gesonderte Stellgenehmigung notwendig sein. Diese ist bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhältlich. Sie müssen diese selbstständig erwerben und tragen die anfallenden Gebühren hierzu. Die Aufstellung muss an einem sicheren Ort geschehen, die Verkehrsvorschriften (Absperrung / Beleuchtung) sind einzuhalten.

Ihre Lieferadresse:




Bei Neukunden ist bei Anlieferung des Containers eine Kaution in Höhe von 500 Euro fällig, welche in bar, an den Servicefahrer entrichtet werden muss. Die hinterlegte Kaution wird nach Abholung des letzen Containers, mit den tatsächlich angefallenen Kosten (Transport + Entsorgungskosten) verrechnet.














Abweichende Rechnungsadresse:



Ihrer Rechnungadresse:








Datenschutzbestimmungen


Ihre Lieferscheinnummer/ Kundennummer finden Sie auf dem Lieferschein, den Sie mit der Lieferung eines Containers bei Ihrer Bestellung vom Fahrer erhalten haben.

Zusammenfassung:


Bei Neukunden ist bei Anlieferung des Containers eine Kaution in Höhe von 500 Euro fällig, welche in bar, an den Servicefahrer entrichtet werden muss. Die hinterlegte Kaution wird nach Abholung des letzen Containers, mit den tatsächlich angefallenen Kosten (Transport + Entsorgungskosten) verrechnet

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Quelle und weitere Informationen: just law Rechtsanwälte Göttingen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für die Erfassung, Sammlung, Transport, Lagerung, Behandlung, Verwertung und/oder Beseitigung von Abfällen sowie für die Gestellung von Sammelsystemen und Fahrzeugen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Leistungsbedingungen, soweit ein schriftliche Angebot von Gebr. Braig GmbH & Co KG oder schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Gebr. Braig GmbH & Co KG keine abweichende Regelungen enthalten. Abweichende Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch Gebr. Braig GmbH & Co KG Vertragsbestandteil.

2. Die Fa. Gebr. Braig GmbH & Co KG ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung Dritter zu bedienen. Für Leistungen, die durch Dritte erbracht werden, übernimmt der beauftragte Dritte die Haftung.

3. Die jeweils getroffenen Vereinbarungen sind von beiden Parteien vertraulich zu behandeln. Die im Zusammenhang mit der beantragten und vereinbarten Leistung stehenden Daten dürfen gespeichert werden.

4. Die in Anlieferungsbedingungen, Merkblätter etc. gemachten Vorgaben für die Anlieferung sind verbindlich und vom Abfallerzeuger/- besitzer und dem in seinem Auftrag handelnden Beförderer zu beachten. Grundsätzlich sind folgende Stoffe von der Annahme ausgeschlossen. - Explosivstoffe - Radioaktive Stoffe - biologische und chemische Kampfstoffe - unbekannte Materialien - Stoffe die unter anlagenspezifische Ausschlußkriterien fallen

Der Abfallerzeuger/ - besitzer haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Ausschlußregelung entstehen. Darüber hinaus hat der Abfallerzeuger/- besitzer unaufgefordert auf alle möglichen ihm bekannten Gefahren, die von den Abfällen ausgehen können – insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung- hinzuweisen.

5. Der Auftraggeber hat für die Systeme einen Standort zur Verfügung zu stellen, der über ausreichend Raum für An- und Abtransport verfügt, befestigt ist und über eine verkehrssichere Aufstellung ermöglicht. Die Flächen müssen ausreichend tragfest sein. Für Beschädigungen an Flächen des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer aus diesem Grund keine Haftung. Ist für den Aufstellplatz eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die in der Regel durch die zuständige Verwaltung erteilt wird, hat der Auftraggeber diese auf seine Kosten vor der Aufstellung der betreffenden Container zu beschaffen.

6. Der Abfallerzeuger/-besitzer gewährleistet, dass die zur Anlieferung gelangenden Abfälle nach Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit der angegebenen Spezifikation entspricht. Unabhängig davon, werden angelieferte Abfälle gemäß TA Abfall einer Annahmekontrolle unterzogen. Stellt sich bei der Annahmekontrolle oder auch später heraus, dass die angelieferten Abfälle nach Art, Zusammensetzung oder Gefährlichkeit nicht mit den Vereinbarungen übereinstimmen, so hat die Gebr. Braig GmbH & Co KG das Recht, die Annahme zu verweigern od. die Abfälle zurückzuweisen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Abfallerzeuger /- besitzer in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste bzw. eines schriftlichen Angebots. Für die weitere Vorgehensweise gelten die behördlichen Vorschriften.

7. Für die Entsorgung wird durch Gebr. Braig GmbH & Co KG oder den von ihr beauftragten Dritten eine bestimmte Form der Anlieferung (z.B. Saugwagen, Container, Fässer, Kippsattel) verbindlich festgelegt. Bei Nichteinhaltung dieser Festlegungen kann die Annahme verweigert werden. Die Gebr. Braig GmbH & Co KG haftet nicht für die dadurch entstehenden Kosten. Die Gebr. Braig GmbH & Co KG übernimmt keine Haftung wenn Behältnisse nicht vollständig entleert werden können. Der Abtransport erfolgt allein in der Verantwortung des Auftraggebers. Die Gebr. Braig GmbH & Co KG übernimmt keine Haftung wenn Behältnisse nicht vollständig entleert werden können. Der Abtransport erfolgt allein in der Verantwortung des Auftraggebers Für Schäden und Aufwendungen, die infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behältnisse oder ungenügender oder falscher Kennzeichnungen entstehen, haftet der Abfallerzeuger/- besitzer.

8. Soweit die Gebr. Braig GmbH & Co KG dem Abfallerzeuger/- besitzer im Rahmen eines Entsorgungsauftrags Behältnisse zur Verfügung stellt, hat dieser sie gegen Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu schützen. Sie sind sorgfältig zu behandeln und nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu füllen. Bei Aufstellung, Befüllung, Verladung und Beförderung sind die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Container sind so zu befüllen, das die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden.

9. Der Abfallerzeuger/-besitzer und von ihm Beauftragte sind verpflichtet den Anweisungen des Personals der Entsorgungsanlage, der Sammelstelle oder des Zwischenlagers, zu der die Abfallanlieferung erfolgt, Folge zu leisten. Für den Fall der Nichtbeachtung behält sich die Gebr. Braig GmbH & Co KG vor, Hausverbote auszusprechen. Die Fa. Gebr. Braig GmbH & Co KG haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass sie auf Grund höherer Gewalt ihre Leistungen nicht erbringen kann, z.B. Naturkatastrophen, Schneefall, Nebel, Streiks unvorhergesehene Missstände, Ausfall von Entsorgungsanlagen, Sperrung von Straßen, Deponien und ähnlichem.

10. Alle Anlieferungen von Privatpersonen und –haushalten sowie Kleinmengen von Firmen sind grundsätzlich sofort und bar zu bezahlen.

11. Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt bzw. zum auf der Rechung genannten Datum fällig. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von bis zu 8% über dem Basiszinssatz (nach § 247 BGB) ab Fälligkeit berechnet werden. Zahlungen sind bargeldlos in EURO zu leisten. Wechsel werden nicht angenommen. Gegenüber Forderungen der Gebr. Braig GmbH & Co KG kann der Abfallerzeuger/-besitzer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Gebr. Braig GmbH & Co KG ist berechtigt, in begründeten Fällen Barzahlung, Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bei oder vor der Anlieferung zu verlangen.

12. Soweit dies für den Geschäftsbereich der Gebr. Braig GmbH & Co KG erforderlich ist, ist die Gebr. Braig GmbH & Co KG berechtigt, personenbezogene Daten des Abfallerzeugers/-besitzers zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu nutzen.

13. Ist der Abfallerzeuger/-besitzer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ehingen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anlieferung von Abfällen und der Erbringung von Leistungen durch die Gebr. Braig GmbH & Co KG. Dies gilt auch für etwa erforderlich werdende Scheckklageverfahren.

14. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

15. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In einem solchen Fall gelten statt der unwirksamen Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.

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